Satzung des Turn- und Sportvereins Hesel (TSV Hesel) in der Fassung vom 08. Januar 2010
§1 – Name, Sitz und Zweck
Der TSV Hesel (Turn- und Sportverein Hesel) mit Sitz in Hesel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 – Ziele des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Finanzielle Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 – Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes, Tisch-Tennis-Verbandes Niedersachsen, des Niedersächsischen Turner-Bundes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 7 – Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§ 8 – Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten.
§ 9 – Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Annahme der Beitrittserklärung durch Vorstandsmitglieder erworben.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig endscheidet.
§ 10 – Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 11 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vor dem 1.7. bzw. 1.1. eines Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedsschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 12 – Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 11 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkamaradschaft verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 13 – Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 14 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beträge zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 6 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 6 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 15 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 16 – Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit erlaubt.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im Monat Januar als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 17 genannten Auflagen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am Schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 25 und 26.
§ 17 – Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Bestätigung der vorher von den einzelnen Fachsparten gewählten oder bestimmten Spartenleitern;
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
d) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
§ 18 – Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) besondere Anträge
§ 19 – Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
g) dem Integrationsbeauftragten
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister den Verein nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten dürfen.
§ 20 – Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
1. der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen allein, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Aufgaben, außer der Geschäftsaufsicht, auf den 2. Vorsitzenden zu übertragen.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem Schatzmeister. Im Innenverhältnis gilt dies nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden.
Ferner erfüllt der 2. Vorsitzende die ihm vom 1. Vorsitzenden übertragenen Aufgaben (Ziff. 1 Absatz 2) und unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der 3. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden bei ihren Aufgaben. Er ist verantwortlich für den Zustand und die Bereitstellung von Sportplätzen- und hallen, Ausrüstung und Sportgeräte.
4. Der Schatzmeister vertritt den Verein gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden. Dies gilt im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden geleistet werden. Ausnahmen können vom 1. Vorsitzenden erteilt werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage von Vereinsvermögen verantwortlich. Bei einer geplanten Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederverwaltung in eigenem Ermessen und in den Versammlungen die Protokolle, die er abzuzeichnen hat.
6. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit kümmert sich um alle Berichterstattungen und Veröffentlichungen. Des Weiteren fällt die Vereinswerbung (Bekanntmachungen, Plakate, Werbeartikel etc.) in seine Zuständigkeit. Er ist verantwortlich für die Werbung von Dritten an Sportstätten.
7. Der Integrationsbeauftragte hat innerhalb des Vorstandes und des Vereins die Belange von gesellschaftlichen Randgruppen zu vertreten und die Integration aller Mitglieder ins Vereinsleben zu fördern. Außerdem informiert der Integrationsbeauftragte den Vorstand über seine Arbeit.
§ 21 – Spartenorganisation
Für jede im Verein betriebene Sportart wird in der Jahreshauptversammlung ein Spartenleiter für die Dauer eines Jahres bestätigt. Vor der Jahreshauptversammlung wird von den einzelnen Sparten deren Leiter für das kommende Jahr gewählt oder bestimmt. Die Aufgabe des Spartenleiters ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der jeweiligen Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Auf Vorschlag des jeweiligen Spartenleiters kann von der Spartenversammlung für die Sportart ein Jugendleiter gewählt oder bestimmt werden. Die Jugendleiter haben die Jugendlichen in ihrer Sportart zu betreuen und deren Sportbetrieb in Abstimmung mit dem Spartenleiter zu organisieren.
§ 22 – Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 23 – Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 12.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung Suspendierung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 12 genannten Berufung.
§ 24 – Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen, dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben und auf der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 25 – Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 26 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 27 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.